Falls sich ein Rechtsanwalt in einem Streitfall vor Gericht selbst vertritt, so hat dieser keine Ansprüche für seine Leistungen von der Rechtschutzversicherung Geld zu erhalten. So entschied das Münchner Amtsgericht. Ein Anwalt, der sich selbst vertritt, entstehen keine finanziellen Nachteile, dass heißt er muss keine Rechnung zahlen, da er sich ja selbst vertritt. Eine Rechtschutzversicherung ist ausschließlich dafür da, dass entstandene Kosten durch ein Gerichtsverfahren erstattet werden.
Es fing alles mit einem Streit zwischen einem angestellten Anwalt und dessen Arbeitgeber an. Der Anwalt verklagte seinen Arbeitgeber, da zu Streitigkeiten bezüglich einer Fahrtkostenrechnung kam. Es kam zu einem Prozess zwischen dem Anwalt und dem Arbeitgeber, wo sich der Anwalt selbst vertreten wollte. Dies tat er auch und holte sich vor Prozessbeginn die Bescheinigung seiner Rechtschutzversicherung, dass diese die Kosten für den Anwalt, die durch den Prozess entstehen, übernehmen. Nach dem Prozess stellte der Anwalt seiner Rechtschutzversicherung den Betrag in Rechnung, den er als Anwalt auch von Mandanten erhalten würde. Die Rechtsschutzversicherung weigerte sich zu zahlen, denn dem Versicherten sind durch den Prozess keine Kosten entstanden.
Damit wollte sich der hartnäckige Anwalt nicht zufrieden geben und klagte auch seine Rechtschutzversicherung an. Leider erfolglos. Das Münchner Amtsgericht hab der Versicherung Recht. Diese muss keinen Cent bezahlen!